Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
(§ 45a, b SGB XI)

Wenn es um Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Entlastung geht, stellen sich Betroffenen und Angehörigen viele Fragen:

  • Wer erhält die sog. zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen?
  • Wie hoch sind die Zuschüsse der Pflegekasse?
  • Wie können Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger den Anspruch darauf geltend machen?

Wir haben nachfolgend die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt. Bei Fragen können Sie sich jederzeit an unser Team wenden.

Wer hat Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen? (neue Geltungsbedingungen seit 01.01.2017)

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,– Euro – einheitlich für die Pflegegrade 1 bis 5.

Der Betrag ist einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen erhalten nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder und Jugendliche – sofern sie einen Anspruch haben (Pflegegrad 1 bis 5).

Wer darf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen erbringen/anbieten?

Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen, welche entstehen, wenn Versicherte Leistungen über Dienste in Anspruch nehmen.

Doch nicht jeder Dienst oder jeder Bekannte und Verwandte kann so einfach zusätzliche Betreuungsleistungen erbringen und abrechnen. Voraussetzung ist, dass Anbieter dieser Leistungen nach Landesrecht anerkannt sind. MHP bietet als Familienentlastender Dienst ein derart anerkanntes Angebot und das bereits seit 2003 (weiter anerkannt 2017 lt. Betr.AngVO & 2023 lt. Sächs. PflUVO)!

Sie können sich im Vorfeld auch bei Ihrer zuständigen Pflegekasse erkundigen, welche rechtlich zulässigen Anbieter von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen es in Ihrer Nähe gibt.

Was versteht man unter Betreuungs- und Entlastungsleistungen?

Sowohl die Begleitung zum Hausarzt als auch gemeinsame Verrichtungen sind Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Pflegebedürftige können sich mit den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen Unterstützung und Unterhaltung ganz unterschiedlicher Art holen.

Wenn es um „zusätzliche Betreuungsleistungen“ geht, fällt oft der Begriff „niedrigschwellig“. Dieser Begriff sagt einfach nur, dass Sie keine großen Mühen aufwenden müssen, um Zugang zu einer zusätzlichen Entlastungsleistung zu haben. Genau so will die Pflegeversicherung (§ 45c SGB XI) den Begriff auch verstanden wissen. Sie geht davon aus, dass es für viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen einfacher ist, wenn sie (stundenweise) Hilfe in ihrer eigenen Häuslichkeit erhalten. Deshalb finden die meisten niedrigschwelligen Betreuungsleistungen auch beim Pflegebedürftigen zu Hause statt.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind mehr als nur einfach Unterhaltung oder eine fröhliche Rate-Runde. Hier geht es um die Betreuung von Menschen mit Defiziten (z. B. Demenz), um Hilfe im Haushalt oder Hilfe bei der Organisation des Alltags.

Unsere Betreuung ist qualifiziert und individuell. Wir berücksichtigen die persönliche Biografie des Pflegebedürftigen und binden sie in unsere Arbeit mit ein.

Beispiele für zusätzliche Leistungen

Entlastungsleistungen:

  • haushaltsnahe Dienstleistungen bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen (Reinigung, Verpflegung, Einkäufe, Fahrdienste, Botengänge)
  • Inanspruchnahme von Alltagsbegleitern (z. B. Begleitung bei Arztbesuchen, gemeinsamer Besuch auf dem Friedhof)
  • Inanspruchnahme von Pflegebegleitern (sie unterstützen pflegende Angehörige bei der Betreuung und Grundpflege)

Betreuungsleistungen:

  • Familienentlastende Angebote
  • Betreuung und Beschäftigung (Lesen, Gesellschaftsspiele, Kochen oder Backen etc.)
  • Tages-/Einzelbetreuung, Besuchsdienst
  • Mobilisation, Aktivierung und Begleitung (Freizeitgestaltung, Unternehmungen etc.)
  • Spezielle Förder- und Beschäftigungsangebote (z. B. von demenzkranken, behinderten, psychisch kranken oder generell beeinträchtigten Menschen)

Bei MHP sind Form und Inhalte für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen frei verhandelbar. Das heißt: je nach individuellen Voraussetzungen, Bedarfen oder Wünschen entscheiden wir gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen und/oder mit den Angehörigen, was vor Ort gemacht werden soll.

Sie entscheiden, wobei wir unterstützen und entlasten sollen.

Leistungsanspruch je Pflegegrad
  • Pflegegrad 1: 125,– €
  • Pflegegrad 2: 125,– €
  • Pflegegrad 3: 125,– €
  • Pflegegrad 4: 125,– €
  • Pflegegrad 5: 125,– €

Gut zu wissen: Nicht genutzte Betreuungs- und Entlastungsbeträge, können bis zum 30. Juni des Folgejahres „mitgenommen“, also später noch genutzt werden. Das heißt: Werden Ansprüche an Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Kalenderjahr nicht verbraucht, verfallen die nicht und können ins neue Jahr mitgenommen werden.

Antragstellung auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Ohne einen Antrag geht es nicht. Den kann bzw. muss der Pflegebedürftige selbst stellen. Wenn Sie bereits einen Pflegegrad haben, können Sie Ihre Ansprüche unkompliziert bei der Pflegekasse geltend machen – als Antrag aus Internet (Musterformular), formlos oder mit einem Anruf. 

Haben Sie noch keinen Pflegegrad, dann muss ein Antrag auf Pflegegrad/Pflegeleistungen bei Ihrer Pflegekasse gestellt werden. Es folgt eine Begutachtung durch den MDK. Wir erklären Ihnen das Prozedere und helfen Ihnen beim Antrag stellen – kontaktieren Sie uns einfach!

Abrechnung der Leistungen

Die Kosten für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, müssen nachgewiesen werden. Wir erstellen immer am Ende des Monats/Anfang des neuen Monats eine Rechnung über die erbrachten Leistungen.

Für den weiteren Ablauf gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Der Kunde erhält die Rechnung, bezahlt sie an MHP und holt sich dann das Geld von seiner Pflegekasse zurück, indem er die Rechnung von MHP einreicht.
  2. Der Kunde unterschreibt bei MHP eine Abtrittserklärung. Dann können wir das Geld direkt mit der Kasse abrechnen. Die Kasse überweist das Geld für die erbrachten Leistungen gleich an uns – den Leistungserbringer. Der Kunde kann eine Kopie der Rechnung erhalten, wenn er möchte.

Generell arbeiten wir bei MHP mit Abtrittserklärungen. Bei Bedarf ist aber auch die andere Variante möglich.